Steuern sowie Gebühren bezahlt im wesentlichen Jedermann und immer sind diese zu hoch, vor allem, wenn diese in sinnlose Projekte verschwendet werden. Man müsste sich nicht ganz soviel aufregen, wenn die erhobenen Steuern und Gebühren nicht zweckentfremdet verwendet würden oder bei Steuerverschwendung die Verantwortlichen haften würden und dies nicht nur mit ihrem Amt sondern auch mit ihrem Privatvermögen.
Da bei Steuerverschwendung immer Fehlentscheidungen zu Grunde liegen, sollte auch das Gesetz zuschlagen und das mit höchsten Strafmaß, denn schließlich werden Steuerhinterzieher auch gnadenlos bestraft.
Dann fehlt noch ein Gesetz, dass Verantwortliche nicht aus der Verantwortung mittels Rücktritt aus dem Amt entlässt, denn oftmals treten für Fehlentscheidungen die Fehler viel Später auf. Im weiteren sollten dann auch Unternehmen, Architekten, Beraterfirmen und alle die sogenannte Machbarkeitsstudien durchführen – mit aller Härte in die Haftung genommen werden.
Verträge die eine Haftung ausschließen für sogenanntes Unvorhersehbares gibt nicht mehr, zumindest für die Verantwortlichen von denen Berechnungen, Gutachten vor Baubeginn durchgeführt werden. Wenn es so wäre, wäre auch jeder Autofahrer der Steuern und Gebühren zahlt voll zufrieden und würde auch Steuererhöhungen hinnehmen, da keine Steuergelder mehr zweckentfremdet werden.
Solche Regelungen bleiben wahrscheinlich ein Traum und so sollten Fahrzeugbesitzer alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Steuern zu sparen, wobei es keine Rolle spielt, ob man das Fahrzeug nur privat oder geschäftlich nutzt. Sich auf den Steuerberater blind zu verlassen kann gewaltig nach hinten losgehen, im Gegensatz zu Rechtsanwälten, die sich auf einzelne Fachgebiete spezialisieren, können Steuerberater eigenartiger Weise alles. Was aber bei der Vielfältigkeit des Steuerrechts nicht möglich ist. Im Gegensatz zu Rechtsanwälten die für ihren Mist gerade stehen müssen, ist der Steuerberater für nichts verantwortlich, verantwortlich ist der Mandant, nämlich Sie.
Um ganz sicher zu gehen und nicht hilflos dem Steuerberater ausgeliefert zu sein, gerade was die Kfz-Steuer bei Fahrzeugen betrifft, sollte man sich den richtige Rat einholen. Unter steuertipps.de findet jeder Besitzer eines Kraftfahrzeuges und solche die es werden wollen – schon vor dem Kauf seines neuen PKW den Kfz-Steuer-Rechner und weiß somit, was das Finanzamt für das Fahrzeug berechnet. Natürlich unter Berücksichtigung der Reform der Kfz-Steuer die am 1.07. in Kraft trat. Hubraum, Schadstoffausstoß und Zulassungszeitpunkt, da die Kfz-Steuer abhängig vom Zeitpunkt der Erstzulassung abhängig ist. Man findet auch Angaben, wo man als Fahrzeugbesitzer die notwendigen Angaben findet. Das ist aber nicht alles, nutzen sollte man auch alle anderen Steuertipps und Möglichkeiten, den auch Steuerberater sind nicht allwissend.
Alles was Steuern betriff,t auch rund ums Auto und allem was dazu gehört – scheint für den Nichtfachmann ein undurchdringlicher Dschungel zu sein. Für den Nichtfachmann ist dies auch so, wäre es einfacher zu erkennen, welche Ausgaben man beim Finanzamt geltend machen könnte, würden dem Staat einige Sümmchen entgehen. Eine Vereinfachung des Ganzen wird lediglich im Rahmen von Wahlen erwähnt, aber eben nur erwähnt. Interesse dürfte keine Partei haben, schließlich brauchen sie, egal wer regiert, jeden Cent.
Eine Vielzahl von Kfz-Ausgaben können abgesetzt
Versicherungsbeiträge wie die der KFZ-Haftpflicht lassen sich als Sonderausgaben absetzen. Nicht vergessen, das ebenfalls Unfallkosten und die Kosten der Kasko-Selbstbeteiligung, Anwalts- und Gerichtsgebühren oder die Abschleppkosten unter Umständen abgesetzt werden können. Vorausgesetzt, es handelt sich um einen Unfall der auf dem Arbeitsweg passiert und diese nicht durch die Versicherung getragen werden. Das wichtigste sind die zu fahrenden Kilometer die in der Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Wer als Berufspendler unterwegs ist, macht diese als Werbungskosten geltend. Immerhin macht das pro gefahrenen Kilometer 30 Cent, dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Ob mit dem Fahrrad, dem Zug oder als Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft, kann dies als Werbungskosten absetzen. 4500 € lassen sich als Höchstbetrag geltend machen. Man nimmt die jährlichen Arbeitstage, multipliziert die Kilometer zum Arbeitsplatz (eine Fahrt, hin oder zurück) mal 30 Cent und setzt die Summe als Werbungskosten ab. Was dann insgesamt eingespart wird, ist abhängig vom Steuersatz und dem Einkommen. Natürlich muss der Pauschalbetrag von 1000 € der jedem Arbeitnehmer zusteht berücksichtigt werden und überschritten wird.
Bei mehreren Arbeitsstätten in denen man mehrere Jobs ausübt lassen sich die Wege einzeln berechnen. Auch bei der Nutzung von PKW und Bahn lässt sich die Strecke zum Arbeitsort aufteilen, dabei kommen dann noch die Kosten für das Ticket hinzu. Oftmals vergessen, wenn man als Paar den selben Arbeitsweg hat, Paare gelten als Fahrgemeinschaften. Sollte es nötig sein, zwecks Aufnahme eines neuen Jobs, den Wohnort zu wechseln können die Umzugskosten komplett abgesetzt werden. Absetzbar sind die Kosten auch wenn man umzieht und der Arbeitsplatz bleibt.
Wenn auch oft sehr mühevoll – alle Beläge und Quittungen sammeln – Fahrtenbuch führen!