Fahren nach Medikamenteneinnahme

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“

Risiken

Eine Vielzahl von Medikamenten können Müdigkeit, Schwindel, verändertes Reaktionsvermögen,Fahren unter Medikamenten Gedächtnisstörungen, Beeinträchtigung der Muskelfunktionen, verminderte Konzentrationsfähigkeit und diverse andere Störungen verursachen. Führt man mit nur einer oder mehrere Störungen ein Fahrzeug im Straßenverkehr, besteht erhöhte Unfallgefahr. Man selbst muss nach der Einnahme von Medikamenten nicht merken, dass man nicht verkehrstüchtig ist.

Nebenwirkungen

Führerscheinentzug, Versicherungsverlust, Geldbuße, Fahrverbot, Punkte

Im Beipackzettel, Packungsbeilage bzw. Gebrauchsinformation für den Anwender heißt es:

Verkehrstüchtigkeit und das Bedienen von Maschinen. Da bei der Einnahme von ……. Nebenwirkungen wie Müdigkeit und Schwindel auftreten können, kann im Einzelfall das Reaktionsvermögen verändert und die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr und zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt werden. Dies gilt in verstärkten Maße im Zusammenhang mit Alkohol. Sie können dann auf unerwartete und plötzliche Ereignisse nicht mehr schnell und gezielt genug reagieren. Fahren Sie in diesem Fall nicht Auto oder andere Fahrzeuge. Bedienen Sie keine Werkzeuge oder Maschinen! Arbeiten Sie nicht ohne sicheren Halt!

Was sagt die Rechtsprechung?

Wie jeder Kraftfahrer weiß, ist Autofahren unter Einfluss von Drogen und Alkohol verboten. Unter bestimmten Medikamenten, kann man sich wegen Trunkenheitsfahrt bzw. Fahrt unter Drogeneinwirkung strafbar machen. Eine Vielzahl von Medikamenten enthält Alkohol und andere Substanzen, diese haben Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit.

Führt man ein Fahrzeug, unter sogenannten berauschender Mittel, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, geregelt im §24a StVG (Straßenverkehrsgesetz). Im §24a STVG Absatz (2) heißt es zwar „…wenn die Substanz aus bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittel herrührt, würde dies keine Ordnungswidrigkeit darstellen. Die ist allerdings widersprüchlich, man sollte sich die Fahrtüchtigkeit bzw. Notwendigkeit der Einnahme des Medikamentes vom Arzt schriftlich bestätigen lassen.

Bestätigt der Arzt dies nicht schriftlich oder drückt sich nur mündlich aus, kann man davon ausgehen, dass man nach einem Unfall schlechte Karten hat. Schon alleine, dass der Arzt keine schriftliche Bestätigung herausgibt, sagt doch aus, dass unter diesem Medikament kein Fahrzeug geführt werden sollte. Weiter sagt der § 316 StGB aus:

Trunkenheit im Verkehr

  • (1) Wer im Verkehr (§§315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholische Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe ober mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
  • (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Berauschende Mittel

Da denkt man sofort an Haschisch, Heroin, Kokain, LSD, Ecstasy und andere. Grundsätzlich fallen Medikamente nicht unter andere berauschende Mittel im Sinn des § 316 StGB. Allerdings haben eine Vielzahl von Schmerzmitteln die selbe Wirkung wie die eigentlichen Rauschgifte. Gerade Schmerzmittel und Psychopharmaka der Medikamentenstufe 2 und 3 (es gibt insgesamt 3 Medikamentenstufen) lösen nach ihrer Einnahme die selben Nebenwirkungen aus wie die eigentlichen Drogen.

Also Vorsicht!

Ich habe schon Erfahrungen mit Schmerzmitteln der Stufe 2 gemacht und kann nur davon abraten, unter dem Einfluss solcher Mittel ein Kraftfahrzeug zu führen, selbst ein Fahrrad sollte man nicht benutzen.

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